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Mietbedingungen:
1. Allgemeines:
Diese Bedingungen sind Bestandteil jedes zwischen der Firma AUCH Technik + Catering Haan, Angelika Ullrich, und einem Kunden geschlossenen Vetrages. Alle Verträge werden mit Zusendung einer schriftlichen Bestätigung (Brief, Fax, Mail), spätestens mit der Ausführung bzw. Herausgabe oder Auslieferung der Mietgegenstände oder Waren rechtsgültig. Die Mietbedingungen gelten jeweils in der neuesten Fassung.
2. Preise: Alle angegebenen Preise sind, wenn nicht anders angegeben,  Nettopreise in Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer. Die Preisangaben verstehen sich pro Mietperiode ab Lager Haan/Solingen.  Mietperioden sind von Montag-Freitag täglich jeweils von 12 Uhr mittags bis 12 Uhr mittags des darauffolgenden Tages sowie am Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 18 Uhr. Bei allen Mietgegenständen, Frischwaren, Getränken oder Grundmischungen beziehen sich die Preise auf Stück, Liter oder Kilogramm, bei Buffets pro Person. Kosten für Transport, Auf- und Abbau der Mietgegenstände gehen zu Lasten des Mieters. Sind Preise incl. Transport durch den Vermieter angegeben, so beinhalten diese eine Anlieferung bis Parterre hinter die erste verschließbare Tür bzw. bis Aufbauort, der mit geeigneten Fahrzeugen befahrbar sein muß. (Je nach Art und Menge der Artikel mit Fahrzeugen bis zu 40t) Erhöhter Transportaufwand durch erschwerte Bedingungen (weite Wege, obere Stockwerke usw.) geht zu Lasten des Mieters. Abweichende Preisgestaltungen oder Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Vermieter in Schriftform. Kautionen sind in bar oder als bankbestätigter Scheck zu hinterlegen und werden nach ordnungsgemäßer Rückgabe des/der Mietgegenstandes/-stände zurückgezahlt. Kautionen werden nicht verzinst.

Von der Bestellung abweichende Artikel:

Der Vermieter ist bemüht alle Artikel wie bestellt zu liefern. Er behält sich aber vor, bei Bedarf bestellte Artikel durch gleichartige oder höherwertige Artikel zu ersetzen. Bei Speisen und Buffets gelten die angebotenen Artikel als Vorschlag. AUCH behält sich vor von diesen Vorschlägen abzuweichen falls die angebotenen Artikel nicht, nicht in ausreichender Menge oder Qualität lieferbar sein sollten und ersetzt diese dann durch gleichwertige oder höherwertige Ware.
3. Zahlung: Sofern nicht anders vereinbart ist der Mietzins bei Abholung der Gegenstände im Lager Haan/Solingen oder bei Auslieferung durch uns am Veranstaltungsort vor Aufbau, Übergabe oder Inbetriebnahme der Mietgegenstände sofort in bar ohne Abzug fällig. Rechnungen für Kommissionsware sind innerhalb von 5 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungs-Verzug werden ab dem 6. Tag  Zinsen in Höhe von 12%pA berechnet.
Pfandbehälter (Fässer, Flaschen usw.) sind unverzüglich zurück zu geben. Nach Ablauf von 5 Tagen nach der Lieferung wird der Pfandwert in Rechnung gestellt.
4. Versicherungspflicht: Die Mietobjekte sind nicht versichert. Die Haftung geht mit Übergabe bzw. Anlieferung auf den Mieter über. Der Mieter verpflichtet sich die Mietsache/n zum Neuwert (Ersatz- bzw Wiederbeschaffungswert) gegen sämtliche Risiken wie Beschädigung, Verlust, Zerstörung bzw. Bruch zu versichern. Der Mieter tritt mit Abschluss des Vertrages sämtliche Ansprüche aus Versicherungsverträgen sowie Ansprüche gegen etwaige Schädiger und deren Versicherer an den Vermieter ab. Es wird empfohlen für die Dauer der Veranstaltung incl. der Zeiten für Anlieferung Auf- und Abbau eine Veranstalterversicherung abzuschließen. Besteht keine Versicherung oder ist der Schädiger nicht zu ermitteln haftet der Unterzeichner / Mieter persönlich.
5. Instandhaltung:
Die Mietsache/n wird/werden in einwandfreiem, betriebsbereiten und -sichern Zustand vom Vermieter herausgegeben. Der Mieter verpflichtet sich während der Mietzeit die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln, nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen und,  wenn nötig, auf seine Kosten zu warten, Instandzuhalten oder Instandzusetzen. Die Verpflichtung der Kostenübernahme besteht auch dann, wenn notwendige Reparaturen oder Wartungen erst nach Ende der Mietzeit durchgeführt werden können.
6. Untervermietung: Der Mieter ist zur Untervermietung bzw. jedweder entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung des/der Mietgegenstandes/stände an Dritte nicht berechtigt.
7. Informations- und Sorgfaltspflicht des Mieters: Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Störungen an der Mietsache unverzüglich zu melden und alles zu  unternehmen um weiteren Schaden von der/den Mietsache/n fernzuhalten. Dem Vermieter bzw. seinen Vertretern ist während der Mietdauer zu jeder Zeit der sofortige Zutritt bzw. Zugriff zu seinem Eigentum zu ermöglichen. Des weiteren sind in Zusammenhang mit den Mietsachen stehende etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei Beschlagnahme durch Dritte, Pfändung o.Ä. Maßnahmen.
8. Rückgabe der Mietsachen: Die Mietsache/n ist/sind zum Mietende unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Wird die Mietsache nicht unverzüglich zurückgegeben, bzw. ein vereinbarter Rückgabetermin nicht eingehalten, so wird für den Verzugszeitraum der Mietzins pro angefangenem Tag weiterberechnet. Das gleiche gilt, falls die Mietsachen/n durch den Vermieter abgebaut oder abgeholt werden soll/en und keine Möglichkeit des Zugriffs auf die Mietsache/n durch den Vermieter besteht. In diesem Fall wird die dadurch bedingte zusätzliche An- und Abfahrt sowie etwaige Personalkosten gesondert in Rechnung gestellt. Wird eine Mietsache beschädigt oder funktionsgestört bzw. -untüchtig zurückgegeben und geht dieser Schaden nicht aus normalem Verschleiss (z.B. bei Leuchtmitteln) hervor, so wird der Vermieter die Sache auf Kosten des Mieters instandsetzen lassen oder neu beschaffen.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht: Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen einer Forderung gegen den Vermieter ist ausgeschlossen.
10. Transport: Der Transport der Mietsachen erfolgt ausschließlich auf Kosten und Risiko des Mieters. Der Transport der Mietsachen hat bei Abholung durch den Mieter in einem für die Mietsachen nach Größe und Gewicht geeignetem, geschlossenen Fahrzeug zu erfolgen. Der Mieter hat für entsprechende Transportsicherungen, die in Menge und Dimension an das Mietgut angepasst sein müssen, zu sorgen, damit der Transport sicher und ohne Beschädigung der Mietsachen und Gefährdung andere Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann. Zelte, Partymöbel, technische Großgeräte, Imbisswagen und Verkaufswagen werden grundsätzlich vom Vermieter transportiert. Bei Abschluss des Vetrages stimmt der Mieter zu, dass der Vermieter bzw. sein Personal, Gebäude, Flächen und Grundstücke zum Zwecke des Auf- und Abbaus bzw. Transportes der Mietgegenstände, auch ohne den Mieter bzw. eines Bevollmächtigten des Mieters betritt oder mit entsprechenden Transportmitteln befährt. Für Schäden an Gebäuden, Flächen, Grundstücken oder Bepflanzungen aufgrund des bedingten, ordentlichen Transportes der Mietgegenstände haftet der Vermieter nicht.
11. Rücktritt: Grundsätzlich steht dem Mieter ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Für den Fall des Rücktritts des Mieters vom Vertrag vor Mietbeginn steht dem Vermieter ein Aufwendungsersatz wie folg zu: Bei Rücktritt bis 14 Werktage vor Mietbeginn 40% des vereinbarten Mietzinses. Bei Rücktritt bis 4 Werktage vor Mietbeginn 65% des Mietzinses und bei späterem Rücktritt mind. 80%, bei entsprechendem Nachweis bis zu 100% zuzüglich evtl. weiterer Kosten. Bei bestellten Frischwaren wie Lebensmittel (Catering/Buffets), Getränken, Grundmischungen usw. besteht ab 12 Tagen vor der Lieferung kein Rücktrittsrecht, bzw. es sind 100% der Warenkosten und der evtl. angefallenen Beschaffungskosten zu übernehmen. Werden dem Vermieter vor Mietbeginn Tatsachen bekannt die eine Verweigerung der Herausgabe bzw. Auslieferung der Mietgegenstände, sei es aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder anderen Gründen, zur Folge haben, so steht diesem bis zur Herausgabe der Gegenstände ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Falls der Vermieter von diesem Recht begründet gebraucht macht, hat der Mieter keinerlei Anspruch auf Entschädigungen jedweder Art.
12. Haftung und Lieferungen des Vermieters: Der Vermieter händigt dem Mieter die Mietgegenstände soweit wie möglich pünktlich und in einwandfreiem, benutzbaren bzw. betriebsbereiten und -sichern Zustand aus.  Liefertermine sind lediglich Wunschtermine gelten nicht als verbindlich und sind nur als Orientierung anzusehen. Abweichungen von vereinbarten Terminen, aus welchen Gründen auch immer, berechtigen den Mieter nicht zu Stornierungen oder sonstigen Haftungs- oder Schadenersatzansprüchen. Das gleiche gilt für Frischwarenlieferungen. Im Falle eines berechtigten Haftungsanspruches gegen den Vermieter, der nur aus grober Fahrlässigkeit herzuführen ist, haftet dieser maximal bis zur Höhe des vereinbarten Mietpreises/Warenwertes. Jede weitere Haftung wie z.B. Schadenersatz wegen Ausfall der Mietgegenstände während der Veranstaltung oder Ansprüche von Dritten (Besucher, Hallen-, Zelt,- Platzvermieter, Behörden usw.) jedweder Art werden ausdrücklich ausgeschlossen. Frischwaren oder Getränke werden ohne Zusicherung spezieller Eigenschaften geliefert.

13. Anzeigepflicht: Eine etwaige Anzeigepflicht gegenüber Behörden (z.B. Ordnungsamt) und bei öffentlichen Veranstaltungen mit Musik gegenüber der GEMA usw. obliegen dem Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter ausdrücklich von allen Forderungen Dritter, sei es GEMA, Gebühren für Sonder- und Ausnahmegenehmigungen, Schadenersatzansprüchen jeglicher Art frei. Der Mieter trägt das volle Veranstalterrisiko.
14. Personal: Wird vom Vermieter Personal gestellt, so steht diesem im üblichen Rahmen, kostenlose Speisen und Getränke und, bei Einsätzen über 10 Stunden oder ab 80 km von Haan entfernt, eine Übernachtungspauschale von 50 Euro pro Person und Tag zu. Für Schäden die durch Personal des Vermieters an fremden Eigentum, bzw. am Eigentum des Mieters oder Personen entstehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mieter-Personal ist nicht über den Vermieter gegen Körperschäden jeglicher Art, auch wenn diese auf das Arbeiten mit den Mietgegenständen des Vermieters zurückzuführen sind, versichert. Mieter-Personal wird vom Vermieter eine Kurzeinführung in den Umfang mit den Mietgegenständen gegeben. Mieter-Personal muß im Umgang mit den Mietgegenständen erfahren und körperlich sowie geistig dazu in der Lage sein, bzw. auf Kosten des Mieters geschult werden. Für Schäden die durch das Mieter-Peronal entstehen haftet ausschließlich der Mieter.
15. Hygiene: Der Mieter hat sicherzustellen, dass im Lebensmittebereich die einschlägigen, aktuellen Verordnungen der Hygiene und des Infektionsschutzgesetzes beachtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter im Lebensmittelbereich mit eigenem Personal arbeitet. Der Mieter hat sein Personal auf seine Kosten entsprechend den Verordnungen regelmäßig zu schulen. Der Vermieter wird ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter freigestellt.
16 Entsorgung: Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Mietgegenstände frei von Abfällen und übermäßigen Verschmutzungen zurückgegeben werden. Die Entsorgung von gestellten Friettierfetten und Ölen übernimmt der Vermieter auf Kosten des Mieters. End- und Grundreinigungen werden Grundsätzlich vom Vermieter auf Kosten des Mieters durchgeführt. Geschirr, Gläser und Bestecke sind so zurückzugeben, dass diese direkt maschinell gespült werden können. Bei übermäßigen Verschmutzungen werden dem Aufwand entsprechend erhöhte Entsorgungs- und Reinigungsentgelte gesondert nachberechnet.
17. Gerichtsstand: Als Gerichtsstand gilt Mettmann als vereinbart.
18. Datenschutz: Die Firmen- Vereins- bzw. Personenbezogenen Daten unserer Interessenten oder Mietern werden elektronisch gespeichert und lediglich zur Abwicklung von Anfragen oder Aufträgen genutzt. Die Daten werden von uns nicht an Dritte weitergegeben.
19. Salvatorische Regel: Wird, aus welchen Gründen auch immer, ein Teil dieser Mietvereinbarung außer Karft gesetzt, so bleibt der Rest unverändert bestehen.




Ergänzende Bedingungen für Partyzelte, Großzelte und Zelthallen

(AUCH Technik und Catering Haan, Angelika Ullrich)


Aufbau/Anlieferung: Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Fläche auf welcher der Aufbau stattfinden soll geeignet ist. Insbesondere muss die Fläche waagrecht, eben, geräumt und entsprechend der Größe des Zeltes tragfähig sein. Bei Großzelten und Zelthallen ist darauf zu achten, dass die Fläche unter Berücksichtigung der Notausgänge, Fluchtwege, Umfahrungen usw. und behördlich geforderten Abstandsflächen ausreichend groß ist. Zufahrtswege und Flächen müssen, je nach Größe des Zeltes, für LKW bis zu 40 Tonnen befahrbar sein. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, direkt an der Aufbaufläche ab- und aufladen zu können, gegebenenfalls auch mit Gabelstapler oder Kranwagen. Der Mieter übernimmt die Beschaffung sämtlicher Genehmigungen Dritter die für den Zeltbau und Betrieb nötig sind (behördliche Genehmigungen wie Bauamt, -in NRW vorgeschrieben ab einer Zeltgröße von 75qm-, Ordnungsamt, Wegerechte von Nachbarn oder Anliegern usw.) und trägt alle Auslagen und Gebühren in diesem Zusammenhang. Der Mieter ist verpflichtet vor dem Aufbau den Vermieter über im Erdreich verlegte Leitungen, Kabel usw. zu unterrichten und genaue Lagepläne zu beschaffen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für alle entstehenden Schäden die durch die Zeltverankerungen entstehen. Kann der Aufbau, egal durch welche Umstände, nicht vereinbarungsgemäß beginnen, so werden die Wartezeiten für Personal und Gerät gesondert berechnet.
Haftung des Mieters: Alle Schäden bei Anfahrt und Aufbau am Untergrund gehen zu Lasten des Mieters. Schäden am Gelände, an Gebäuden, Leitungen, Rohren und anderen Gegenständen durch bzw. während der Nutzung des Mietobjektes gehen zu Lasten des Mieters. Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Diebstähle, Beschädigungen, Feuer- und Sturmschäden am Mietobjekt wird ohne Einschränkung auf den Mieter übertragen. Die Haftung gegenüber Benutzern, sei es arbeitendes Personal, Künstler oder Besucher des Zeltes in Bezug auf Körper und Sachschäden übernimmt der Mieter. Der Abschluss einer entsprechenden Kurzzeit-Versicherung wird dem Mieter empfohlen. Die Be- und Überwachung des Mietobjektes übernimmt der Mieter ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Die Haftung des Mieters endet mit dem Abtransport.
Benutzung: Der Mieter ist berechtigt das Mietobjekt während der Mietzeit im bestimmungsgemäßen Rahmen zu nutzen. Der Mieter darf keine Änderung im und am Mietobjekt vornehmen, insbesondere keine Änderungen im Tragegestell und der Beplanung. (Mit Ausnahme der in Punkt 5 genannten Sofort-Sicherungsmaßnahmen) Das Bekleben, Bemalen oder anderweitiges Bearbeiten des Mietobjektes ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich die feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Heizgeräte, Fritteusen oder andere Wärmequellen dürfen nur mit einem entsprechenden Sicherheitsabstand zu den Zeltwänden hin aufgestellt werden. Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln, auch Wunderkerzen, im Zelt und in der Umgebung ohne Beachtung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes von Zelten ist untersagt. In Partyzelten ist das Grillen oder andere Arten warme Speisen zuzubereiten grundsätzlich nicht gestattet. Für erhöhten Reinigungsaufwand oder Beschädigungen des Zeltmaterials durch Nichtbeachtung der vorstehenden Untersagungen oder anderweitig herbeigeführte besonderer Verschmutzungen durch die Benutzung des Mieters (z.B.explodierte Colaflaschen) sowie für abhanden gekommenes Zelt-Material oder Zelt-Werkzeug hat der Mieter Schadenersatz zu leisten.
Haftung des Vermieters: Der Vermieter übernimmt die Lasten der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache unter Berücksichtigung einer nötigen Sorgfaltspflicht des Mieters. Eine Garantie für absolute Wasserdichtigkeit wird nicht übernommen. Im übrigen gelten die Regelungen der allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters.
Sorgfaltspflicht: Der Mieter übernimmt das witterungsbedingte Betriebsrisiko. Bei Sturm und Unwetter hat der Mieter dafür zu sorgen, dass sämtliche Ein- und Ausgänge verschlossen bleiben und notfalls das Zelt von Personen zu räumen. Baurechtlich strafbar mach sich, wer Änderungen an der Konstruktion von Partyelten, Großzelten oder Zelthallen vornimmt, Verspannungen löst, versetzt oder gar entfernt, Notausgänge versperrt oder verlegt. Sollten sich Konstruktionsteile (Bespannung, Bedachung, Streben, Verspannungen usw.) lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu unterrichten und notwendige Sofort-Sicherungsmaßnahmen einzuleiten um abwendbaren Schaden am Mietobjekt oder Personen zu vermeiden. Bei Schneefall ist das Zeltdach von der Schneelast zu räumen, z.B. durch entsprechende Beheizung des Zeltes.
Abbau: Nach Ende der Mietzeit, bzw. zum vereinbarten Abbautermin, hat das Zelt von Vermieterfremdem Eigentum geräumt zu sein. Das Mietobjekt ist besenrein zu übergeben. Entsorgung von Müll oder Abfällen und der damit verbundene Mehraufwand geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Fahrzeuge und Geräte ungehindert den Abbauplatz erreichen können. Wartezeiten für Personal und Gerät gehen zu Lasten des Mieters.
Besondere Vereinbarungen: Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. In Erweiterung gelten die Mietbedingungen von AUCH Technik und Catering Haan,  Angelika Ullrich.                                                                          


Stand Juni 2011

 
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